ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STAND: 01.09.2020 (zuletzt aktualisiert)

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Maklerverträge mit der WARELOG Real Estate Stuttgart GmbH.
1.2 WARELOG Real Estate schließt Maklerverträge ausschließlich unter Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. 


2. Anzuwendendes Recht; Vertragsabschluss; Erfüllungsort
2.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht als vereinbart.
2.2 Neben den schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmungen sind bei Vertragsabschluss keine weiteren Abreden zwischen den Parteien getroffen worden.
2.3 Erfüllungsort für die von WARELOG Real Estate zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist - soweit nicht anders vereinbart - der Sitz des Unternehmens (Stuttgart).
2.4 WARELOG Real Estate ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. 


3. Vertragsgegenstand
3.1 WARELOG Real Estate erbringt Nachweise von Vertragsabschlussgelegenheiten und/oder Vermittlungsleistungen aufgrund von Informationen Dritter. Obwohl sich WARELOG Real Estate um möglichst vollständige und zutreffende Angaben von Objekten und Vertragspartnern bemüht, kann eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wird auch bei Fahrlässigkeit gehaftet.
3.2 Die Angebote von WARELOG Real Estate sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf-vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.
3.3 Neben Maklerleistungen erbringt WARELOG Real Estate auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch sonstige Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen werden einzelvertraglich geregelt und gesondert berechnet. 


4. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches
4.1 Der Provisionsanspruch von WARELOG Real Estate wird fällig, sobald aufgrund ihres Nachweises und/oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag abgeschlossen ist. Für die Entstehung des Provisionsanspruches ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von WARELOG Real Estate die einzige Ursache für den Abschluss des Hauptvertrages ist; es genügt vielmehr Mitursächlichkeit. Die Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner mitzuteilen.
4.2 Der Provisionsanspruch von WARELOG Real Estate bleibt auch dann bestehen, wenn der bereits abgeschlossene Hauptvertrag nachträglich einvernehmlich von den Vertragspartnern aufgehoben wird.
4.3 Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn ein von dem ursprünglich von WARELOG Real Estate nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft abweichender, wirtschaftlich jedoch gleichwertiger Hauptvertrag abgeschlossen ist (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt). 


5. Provision
Zwischen dem Auftraggeber und WARELOG Real Estate werden folgende Provisionssätze für Nachweis und/oder Vermittlungen vereinbart:
5.1 Kauf Im Falle eines Objektkaufes basiert die zu zahlende Provision auf dem notariell beurkundeten Gesamtkaufpreis sowie aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Berechnungsgrößen für die Provision gegenüber dem Käufer lauten wie folgt: Bis zu einem Kaufpreis von € 10,0 Mio. 4,76% inkl. MwSt., über € 10,0 Mio. bis € 20,0 Mio. 3,57% inkl. MwSt. und bei Werten über € 20,0 Mio. 2,38% inkl. MwSt. Bei der Ausübung einer vereinbarten Option mehr Flächen zu erwerben, zahlt der Käufer die Provision für die Mehrflächen zum Zeitpunkt der Ausübung in der beschriebenen Höhe.
5.2 Vermietung und Verpachtung gewerblicher Flächen
Bei Industrieflächen (inkl. Büro und Freiflächen) beträgt die Provision 3,57 Monatsmieten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Verträgen bis zu 5 Jahren.
Die Provisionssätze erhöhen sich um 0,595 Monatsmieten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer für Mietverträge, die länger als 5 Jahre abgeschlossen worden sind.
Die Provisionssätze erhöhen sich um 1,19 Monatsmieten inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer für Mietverträge, die länger als 10 Jahre abgeschlossen worden sind.
Enthalten die Miet- oder Pachtverträge Optionen für die Verlängerung der Miet- oder Pachtzeit und/oder Vormietrechte, so erhöht sich die Provision wie folgt:
*1-3 Optionsjahre: 0,595 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer 
*3-5 Optionsjahre: 1,19 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer 
Enthält der Miet- oder Pachtvertrag die Option, zusätzliche Flächen anzumieten bzw. anzupachten, wird die Provision für die zusätzlichen Flächen bei Ausübung der Option gemäß 5.2.1 bis 5.2.4 fällig.
Wird zum Miet- oder Pachtvertrag eine weitere Leistung wie z.B. Darlehen, Mietvorauszahlungen, Baukostenzuschuss, Übernahme von Inventar, Waren, Kundenstamm, Einrichtungsgegenstände oder sonstige Verpflichtungen/Ansprüche jedlicher Art vereinbart, dann berechnen wir das mit 5,95% inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer aus dem entsprechenden Gesamtbetrag.
Vereinbarte mietfreie Zeiten oder sonstige vermieterseitige Zuwendungen sind grundsätzlich für die Provisionsberechnung unbeachtlich. Bei einem Staffelmietpreisvertrag gilt die durchschnittliche Monatsmiete, bezogen auf die Gesamtfestlaufzeit des Vertrages, ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer als Berechnungsgrundlage.
5.3 Erbbaurecht
Bei der Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 5 % des Vertragswertes, zahlbar durch den Erbbaurechtsnehmer. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach Wahl von WARELOG entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzu-setzen.
5.4 Mehrwertsteuer
Die gesamten Provisionen verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, sofern nicht anders geschrieben. 


6.0 Share-deals
Soweit im Falle eines angebotenen Immobilienkaufvertrages Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile der Eigentümergesellschaft verkauft oder erworben wird oder im umgekehrten Falle bei Angebot des Erwerbes von Geschäfts-/Gesellschaftsanteilen lediglich die der Gesellschaft gehörende Immobilie verkauft oder erworben wird, schuldet der Auftraggeber dem Makler gleichwohl die nach dem ursprünglichen Auftrag vereinbarte Provision, soweit der zustande gekommene Vertrag mit dem ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig ist. 


7. Obliegenheiten des Auftraggebers
7.1 Gibt der Auftraggeber die von WARELOG erhaltenen Informationen über den Nachweis einer Vertragsabschlussgelegenheit an einen Dritten weiter und kommt ein Hauptvertrag mit diesem zustande, so ist der Auftraggeber gegenüber WARELOG zur Provisionszahlung verpflichtet. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche von WARELOG erhaltenen Informationen, Angebote etc. vertraulich zu behandeln. 
7.2 Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, ist er verpflichtet, dies WARELOG unverzüglich mitzuteilen. 


8. Beauftragung durch Dritte
WARELOG ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrages, entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. WARELOG wird in diesem Fall stets ihre Tätigkeit in unparteiischer und pflichtgemäßer Weise ausüben. 


9. Hinweis zum Datenschutz
Hiermit weist WARELOG den Auftraggeber darauf hin, dass personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Erfüllung des gegenständlichen Vertrages notwendig ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (bspw. Betreiber von Immobilienportalen) erfolgt lediglich sofern dies zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. 


10. Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird davon die Rechtsverbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 


11. Gerichtsstand
Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz der GmbH, hier Stuttgart, vereinbart, mit der der Maklervertrag zustande gekommen ist.